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Eigenverantwortung wahrnehmen

Seit dem 1. Januar 07 werden Anlagenbesitzer stärker in die Pflicht genommen. So ist jeder Eigentümer für die regelmässige Kontrolle und Wartung der Anlage selbst verantwortlich. Eine Tankkontrolle dient der Betriebssicherheit und Werterhaltung der Anlage. Wird dies unterlassen, kann die Versicherung bei einem Schadenfall ihre Leistungen kürzen. Wir empfehlen, alle zehn Jahre eine Kontrolle durchzuführen.

Sichtkontrolle genügt nicht
Obwohl der Gesetzgeber für meldepflichtige Kleinanlagen keine Innenreinigung vorschreibt, sind reine Sichtkontrollen ungenügend. Bei der Sichtkontrolle wird der Tank weder geöffnet noch gereinigt. Schlamm, Wasser und Partikelrückstände werden nicht entfernt, was zu Störungen und Heizunterbrüchen führen kann. Zudem gewährleistet eine regelmässig gewartete Anlage eine sauberere Verbrennung, was Umwelt und Portemonnaie schont.

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Bewilligungs- und Meldepflichten

Nach Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 24. Januar 1991 bedürfen Anlagen in den besonders gefährdeten Bereichen einer kantonalen Bewilligung. Als besonders gefährdet gelten die Schutzzonen und –reale sowie die Gewässerschutzbereiche Zo,Zu, Ao und Au. Der Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung über den Gewässerschutz (GSchV) vom 28. Oktober 1998 hält präzisierend fest, dass für folgende Anlagen ein Bewilligung notwendig ist.

  • Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einen Nutzvolumen von mehr als 2000 Liter je Lagerbehälter
  • Lageranlagen für wassergefährdenden Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Liter
  • Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten

Alle anderen Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser verunreinigen können, sind gemäss Artikel 22 Absatz 5 GSchG meldepflichtig.

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